Regeln am See

Ausweichregeln

Ausweichregeln für gleichrangige Maschinenfahrzeuge

Ausweichregeln01

Kreuzende Kurse

Bei Kollisionsgefahr muss jenes Fahrzeug ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat (Rechtsregel).

Entgegengesetzte Kurse

Ausweichen nach Steuerbord, Vorbeifahrt Backbord an Backbord. Ausnahme: Begegnung Steuerbord an Steuerbord ist durch Schallzeichen (zwei kurze Töne) anzuzeigen.

Ausweichregeln für Segler untereinander

Ausweichregeln03

Backborschoten vor Steuerbordschoten

Ausweichregeln04

Lee vor Luv wenn beide mit gleichen Schoten segeln.

Fahrgeschwindigkeit

  • maximal 50 km/h bei Tag
  • maximal 25 km/h bei Nacht
  • maximal 25 km/h bei See-Engstellen

 

fischer

Bezeichnung von Fischereifahrzeugen: Fahrzeuge der Berufsfischer dürfen beim Fang einen von allen Seiten sichtbaren weißen Ball führen. Fahrzeuge, von denen mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen (Abstand halten).

Wer selbst ein Motorboot mit Verbrennungsmotor auf dem Wörthersee betreiben will, benötigt eine Zulassung vom Amt der Kärntner Landesregierung (Abteilung 8). Diese Zulassungen sind allerdings limitiert; es muss eine bestehende Bewilligung frei werden, um ein neues Boot betreiben zu dürfen. Auf dem Wörthersee gibt es 338 solcher Motorboot-Lizenzen, die bereits alle ausgegeben sind.


Boote mit Elektro-Hilfsmotoren bis zu einer Leistung von max. 4,4 kW benötigen keine Zulassung und der Fahrer keinen Befähigungsnachweis (Führerschein). Bei Booten mit Elektromotoren ab 4,4 kW sind eine Zulassung vom Amt der Kärntner Landesregierung (Abteilung 8) und ein Befähigungsnachweis für den Lenker notwendig.

Bei einem in Not befindlichen Fahrzeug kann Hilfe herbeigerufen werden durch:

  • Kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes
  • Abfeuern einer rot brennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale
  • NCSeenotzeichen Internationales Seenotzeichen, gleichzeitiges setzen der Flaggen "N" (November) und "C" (Charly)
  • Eine Folge von langen Tönen
  • Lichtzeichen SOS ...---...
  • Langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme
nc

Notrufe - ohne Vorwahl - landesweit

  • Euro-Notruf 112
  • Feuerwehr 122
  • Polizei 133
  • Rettung 144

 

Verbotszeichen

regel00

Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserfläche für Fahrzeuge aller Art

für Fahrzeuge aller Art (zwei Lichtzeichen)

für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Verbot des Wasserskifahrens

regel04

Verbot des Segelsurfbrettfahrens

regel05

Fahrverbot für Segelfahrzeuge

regel06

Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segeln fahren

Fahrverbot für Sportboote

regel05

Liegeverbot Ankerverbot

Ankerverbot

regel09

Festmacheverbot

Erlaubnis zum Ankern

regel26

Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Fahrerlaubnis für Sportboote

regel28

Erlaubnis zum Wasserskifahren

Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge

Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segeln fahren

regel31

Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren

regel32

Kennzeichen der Untiefen


Der Landeshauptmann kann bestimmte Teile der Seen zu Schutzgebieten erklären, insbesondere Strandbäder. Diese verordneten Schutzzonen sind durch Schifffahrtszeichen gekennzeichnet und reichen, wenn keine Zusatztafel eine andere Meterbegrenzung vorsieht, 100 Meter in den See. Diese Schutzgebiete haben den Zweck, Personen, Sachen, Tiere, Pflanzen oder Uferverbauungen vor den Auswirkungen durch die Schifffahrt zu schützen. In diese Schutzzonen darf grundsätzlich kein Fahrzeug einfahren.

siehe auch Uferschutzzone

 

Diese Gebiete dienen dem Wassersport, zum Beispiel dem Wasserschifahren, und sind durch Verordnung des Landeshauptmannes festgelegt. In die Sperrgebiete dürfen andere Fahrzeuge (ausgenommen Fahrzeuge im Linienverkehr) oder Schwimmkörper nicht einfahren. Außerdem ist das Baden in Sperrgebieten verboten. Sperrgebiete sind durch Bojen und entsprechende Schifffahrtszeichen gekennzeichnet. Sperrgebiete haben den Zweck, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Erholungssuchender zu vermeiden.

 

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Gemdarmerie oder Wasserrettung patrouillieren mit gelb-orangem Funkellicht.


Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb und einer Leistung von weniger als 500 Watt, dürfen auf Seen nicht näher als 200 Meter an das Ufer oder an einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel, Wasserpflanzen, Binsen oder Seerosen heranfahren (Uferzone), es sei denn, um an- oder abzulegen oder um stillzulegen. Bestände von Wasserpflanzen dürfen nicht befahren werden. Sie müssen dabei mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge und der Verbände den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 Kilometer pro Stunde fahren.

Vorrangpyramide

  • Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit blauem Funkellicht
  • Vorrangfahrzeuge (grüner Ball/grünes Rundumlicht) und schwer bewegliche Fahrzeuge
  • Berufsfischer (weißer Ball)
  • Flöße
  • Segelfahrzeuge
  • Ruderfahrzeuge
  • Motorboote (Fahrzeuge mit Maschinenantrieb)
  • Surfer

siehe auch Ausweichregeln

Vorrangfahrzeuge


Tagesbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt: Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen von allen Seiten sichtbaren grünen Ball führen.

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